BGH zum Filesharing: keine Entlastung der Gerichte
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Berlin/Karlsruhe (ots) - Anschlussinhaber, die bis zum Inkrafttreten des 3. Telemedienänderungsgesetzes per 28. September 2017 ein offenes WLAN betrieben haben, haften nach den Grundsätzen der Störerhaftung für über ihr WLAN mittels Tauschbörsen begangene Rechtsverletzungen (sog. Filesharing) auf Unterlassung und Kostenersatz. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 26. Juli 2018, I ZR 64/17 unter ...