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Frauenthal Holding AG

EANS-Hauptversammlung: Frauenthal Holding AG
Einberufung zur Hauptversammlung

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
  Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Frauenthal Holding AG
Wien, FN 83990 s
ISIN AT0000762406

                                        
                 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
                                        

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur 28. ordentlichen
Haupt­ver­sammlung der Frauenthal Holding AG am Dienstag, dem 30. Mai 2017, um
13:30 Uhr, im Oktogon-Saal der UniCredit Bank Austria AG, Schottengasse 6-8,
1010 Wien.

                                        
I.   TAGESORDNUNG

  1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate-Governance-
     Bericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht und des vom
     Auf­sichtsrat erstat­teten Berichts für das Geschäftsjahr 2016
  2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
     Ge­schäftsjahr 2016
  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
     das Ge­schäftsjahr 2016
  4. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
     2016
  5. Wahlen in den Aufsichtsrat
  6. Beschlussfassung über
     a)    die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals, auch mit der
     Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und mit der Möglichkeit zur
     Ausgabe der neuen Aktien gegen Sacheinlage [Genehmigtes Kapital 2017],
     b)    die Aufhebung des Genehmigten Kapitals gemäß
     Hauptversammlungsbeschluss vom 06.06.2012 [Genehmigtes Kapital 2012],
     c)    die Änderung der Satzung in § 6a Genehmigtes Kapital
  7. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 13 Hauptversammlung
     (Über­mittlung der Depotbestätigungen; Textform)
      
II.  UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN
     AUF DER INTERNETSEITE

     Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab 9. Mai 2017 auf der
     Internetseite der Gesell­schaft unter www.frauenthal.at bzw
  www.frauenthal.at/InvestorRelati­ons/Hauptversammlung_2017 zugänglich:


* Jahresabschluss mit Lagebericht,
* Corporate-Governance-Bericht,
* Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
* Vorschlag für die Gewinnverwendung,
* Bericht des Aufsichtsrats,
  jeweils für das Geschäftsjahr 2016;
* Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 7,
* Erklärungen der Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat zu TOP 5 gemäß
  § 87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf,
* Bericht des Vorstands zu TOP 6 - Genehmigtes Kapital 2017,
  Bezugsrechtsausschluss
* Formular für die Erteilung einer Vollmacht,
* Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
* vollständiger Text dieser Einberufung.
   
III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEIL­NAHME AN DER
     HAUPTVERSAMMLUNG

  Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
  Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der
  Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz
  am Ende des 20. Mai 2017 (Nachweisstichtag).
  Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem
  Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.
  Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
  Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft in Schriftform
  spä­testens am 24. Mai 2017 (24:00 Uhr) aus­schließlich auf einem der
  folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss, erforderlich:
  Per Post oder Boten             
  Frauenthal Holding AG
  c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
  8242 St. Laurenzen/Wechsel,
  Köppel 60
  Per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur
                                              
   anmeldung.frauenthal@hauptversammlung.at
  (Dabei können die Depotbestätigungen im Format PDF Berücksichtigung finden.)

  Per SWIFT                           GIBAATWGGMS
                             (Message Type MT598 oder MT599,
  unbedingt ISIN AT0000762406 im Text angeben)

  Die Aktionäre werden gebeten sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
  wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
  veranlassen.
  Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien
  und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
   
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitglied­staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:

* Angaben über den Aussteller: Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
  zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes,
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma und Anschrift, bei natürlichen Personen
  zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls Register
  und Nummer unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt
  wird,
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000762406,
* Depotnummer andernfalls eine sonstige Bezeichnung,
* Zeitpunkt auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
  Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
  Hauptver­sammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 20. Mai 2017
  (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) bezie­hen.
  Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
  entgegen­genommen.
  Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden ersucht zur Identifikation bei
  der Re­gistrierung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis bereit zu halten.
   
IV.MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE
  VERFAHREN
  Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und
  dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt III
  nachgewiesen hat, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des
  Aktionärs an der Hauptver­sammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der
  Aktionär hat, den er ver­tritt.
  Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer
  juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei auch
  mehrere Personen bevollmächtigt wer­den können.
  Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
  Hauptversammlung möglich.
  Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende Kommunikationswege
  und Adressen an:
  Per Post oder Boten             
  Frauenthal Holding AG
  c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
  8242 St. Laurenzen/Wechsel,
  Köppel 60
  Per Telefax:                          +43 (0)1 8900 500 81
  Per E-Mail                             anmeldung.frauenthal@hauptversammlung.at
  (Dabei kön­nen die Vollmachten im Format PDF Berücksichtigung finden.)
  Die Vollmachten müssen spätestens bis 29. Mai 2017, 16:00 Uhr, bei einer der
  zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der
  Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung
  übergeben werden.
  Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht sind
  auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.frauenthal.at bzw
  www.frauenthal.at/InvestorRelati­ons/Hauptversammlung_2017 abrufbar. Wir
  bitten im Interesse einer reibungslo­sen Abwicklung stets die bereitgestellten
  Formulare zu verwenden.
  Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt
  der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung gestellten
  Vollmachtsformular.
  Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht
  erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem
  für dessen Über­mittlung an die Gesellschaft vorgesehenen Weg, die Erklärung
  abgibt, dass ihm Voll­macht erteilt wurde.
  Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der
  Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als
  Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.
  Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
  sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
  Wir bitten um Verständnis, dass aus organisatorischen Gründen im Zusammen­hang
  mit der Vorbereitung des Buffets pro Depotbestätigung grundsätzlich maximal
  zwei Personen (ein Aktionär und ein Bevollmächtigter oder anstelle des
  Aktionärs zwei Bevollmächtigte) zugelassen werden können.
   
  V.HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND
  119 AKTG
   
  1.       Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG
  Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit
  min­destens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können
  schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser
  Hauptver­sammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in
  Schriftform per Post oder Boten spätestens am 9. Mai 2017 (24:00 Uhr) der
  Gesellschaft ausschließlich an der Adresse 1090 Wien, Rooseveltplatz 10,
  Abteilung Investor Relations, Mag. Erika Hochrieser, zugeht. Jedem so
  bean­tragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvor­schlag samt Begrün­dung
  beiliegen. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
  Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die
  an­tragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstel­lung
  Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft
  nicht älter als sie­ben Tage sein darf, nachzuweisen. Hinsichtlich der übrigen
  Anforderungen an die Depotbe­stätigung wird auf die Ausführungen zur
  Teilnahmeberechtigung (Punkt III) verwiesen.
   
  2.       Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
  Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu
  je­dem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt
  Be­grün­dung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den
  Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
  allfälligen Stel­lungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im
  Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
  werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätes­tens am 18. Mai 2017 (24:00
  Uhr) der Gesellschaft entweder per Tele­fax an +43 (0)1 505 42 06 - 33 oder in
  Textform an 1090 Wien, Rooseveltplatz 10, Abteilung Investor Relations, Mag.
  Erika Hochrieser, oder per E-Mail  e.hochrieser@frauenthal.at, wobei das
  Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist,
  zugeht.
  Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle
  der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
  Die Aktionärsei­genschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß
  § 10a AktG, die zum Zeit­punkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter
  als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Hinsichtlich der übri­gen
  Anforderungen an die Depotbestäti­gung wird auf die Ausführungen zur
  Teilnahmeberechtigung (Punkt III) verwiesen.
   
  3.       Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
  Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
  Angelegen­heiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
  Beurteilung eines Tages­ordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
  erstreckt sich auch auf die recht­lichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
  verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
  Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
  Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
  unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
  verbundenen Unternehmen ei­nen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
  Erteilung strafbar wäre.
  Der Vorsitzende der Hauptversammlung kann gemäß § 13 der Satzung das Frage-
  und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann
  insbesondere zu Beginn, aber auch während der Hauptversammlung, generelle und
  individuelle Be­schränkungen der Rede- und Fragezeit anordnen.
  Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu
  stellen, gerne aber auch schriftlich.
  Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur
  Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform
  an den Vor­stand übermittelt werden. Die Fragen können an die Gesellschaft per
  Telefax an +43 (0)1 505 42 06 - 33 oder per E-Mail an
   e.hochrieser@frauenthal.at übermittelt wer­den.
   
  4.       Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG
  Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz -
  berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesord­nung Anträge zu
  stellen. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so
  bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der
  Abstimmung. Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt
  jedoch zwingend die rechtzeitige Übermitt­lung eines Beschlussvorschlags gem §
  110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 5 der
  Tagesord­nung) können nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des
  Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvor­schläge müssen
  spätestens am 18. Mai 2017 in der oben angeführten Weise (Punkt V Abs 2) der
  Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvor­schlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2
  AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre
  berufli­chen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Um­stände, die die
  Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. Widrigenfalls
  darf der Aktionärsan­trag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der
  Abstimmung nicht berücksichtigt werden.
   
  5.       Informationen auf der Internetseite
  Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach den §§ 109,
  110, 118 und 119 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft
  www.frauenthal.at bzw www.frauenthal.at/InvestorRelati­ons/Hauptversammlung
  2017 zugänglich.
   
  VI.WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
   
  1.       Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
  Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital
  der Ge­sellschaft EUR 9.434.990,-- und ist zerlegt in 9.434.990 auf Inhaber
  lautende Stück­aktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der
  Stimmrechte beträgt dem­zufolge zum Zeitpunkt der Einberufung der
  Hauptversammlung 9.434.990 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
  der Einberufung der Hauptversammlung 894.499 ei­gene Aktien. Hieraus stehen
  ihr keine Rechte zu, auch nicht das Stimmrecht. 17 Stückaktien sind gem § 67
  iVm § 262 Abs 29 AktG für kraftlos erklärt.
   
  2.       Mittagessen
  Für 11.30 Uhr laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre, die sich mit der
  oben angeführten Bestimmung zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet
  haben, vorab zu einem Mittagessen, wobei wir ersuchen, bereits vor Einnahme
  des Mittages­sens die Stimmkarten bei der Registrierung zu beheben.
   
  3.       Stimmkartenbehebung
  Einlass zur Behebung der Stimmkarten ab 13:00 Uhr.
                                                                                
      
  Wien, im April 2017
  Der Vorstand


Rückfragehinweis:
Frauenthal Holding AG
Mag. Erika Hochrieser
E-Mail:  e.hochrieser@frauenthal.at

Rooseveltplatz 10
A-1090 Wien
Tel + 43(1) 505 42 06
Fax + 43(1) 505 42 06-33
www.frauenthal.at

Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
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Emittent:    Frauenthal Holding AG
             Rooseveltplatz 10
             A-1090 Wien
Telefon:     +43 1 505 42 06
FAX:         +43 1 505 42 06 -33
Email:        holding@frauenthal.at
WWW:      www.frauenthal.at
Branche:     Technologie
ISIN:        AT0000762406, AT0000492749
Indizes:     ATX Prime
Börsen:      Amtlicher Handel: Wien 
Sprache:    Deutsch

Original-Content von: Frauenthal Holding AG, übermittelt durch news aktuell

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