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Kindergeld für Studenten und Azubis: Wir erklären, wie's geht

Kindergeld für Studenten und Azubis: Wir erklären, wie's geht
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W. (ots)

Der 18. Geburtstag: ein Einschnitt. Nun ist der Nachwuchs volljährig und könnte selbstständig ins Leben starten. Doch meist kommt es anders: In vielen Fällen beginnen die Sprösslinge nämlich ein Studium oder eine Ausbildung und sind finanziell nach wie vor auf die Eltern angewiesen. Da stellt sich die Frage: Gibt es auch für erwachsene Töchter und Söhne Kindergeld? Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) beantwortet diese Frage und erklärt, was zu beachten ist.

190 Euro pro Monat fürs erste und zweite, 196 Euro fürs dritte und 221 Euro für jedes weitere Kind. Das sind die Kindergeld-Beträge, die Eltern minderjähriger Kinder grundsätzlich zustehen (Stand: 2016). Um dieses Geld zu erhalten, muss ein Antrag bei der Familienkasse oder der Agentur für Arbeit gestellt werden. Der Kindergeld-Anspruch endet dann mit Ablauf des Monats, in dem der Nachwuchs sein 18. Lebensjahr vollendet. Und dann?

Kindergeld: Unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 25. Geburtstag

Tatsächlich gewährt der Staat unter bestimmten Voraussetzungen auch für erwachsene Kinder Kindergeld - und zwar in der Regel bis zu deren 25. Geburtstag. Dafür muss beispielsweise eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

Das Kind ...

   - ... studiert oder wird für einen Beruf ausgebildet - das gilt 
     unter bestimmten Bedingungen auch bei der zweiten Ausbildung 
     oder dem Zweitstudium. 
   - ... muss auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz warten. 
   - ... leistet einen Freiwilligendienst wie ein Freiwilliges 
    Soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst. 
   - ... macht eine Pause von höchstens vier Monaten zwischen zwei 
     Ausbildungen. Die Kindergeld-Stelle spricht hier von einer 
     "Zwangspause".

Eltern, denen über den 18. Geburtstag des Sprösslings hinaus Kindergeld zusteht, müssen das Kindergeld erneut bei der zuständigen Familienkasse beantragen. Die Kasse prüft den Antrag und erstellt gegebenenfalls einen Kindergeldbescheid.

Besondere Kindergeld-Regeln bei Studium oder Ausbildung inkl. Nebenjob

Absolviert beispielsweise die Tochter ihr erstes Studium und jobbt nebenbei, dann gilt: Ist das Studium ihre erste Berufsausbildung, spielt es keine Rolle, wie viel Geld sie im Nebenjob verdient. Die Eltern haben auf jeden Fall Anspruch auf Kindergeld.

Anders sieht es aus, wenn es sich um die zweite Berufsausbildung handelt. In diesem Fall gibt es nur dann weiterhin Kindergeld, wenn die Tochter nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden pro Woche arbeitet. Wird diese Grenze überschritten, gilt der Nebenjob als Haupttätigkeit - und der Kindergeld-Anspruch entfällt.

Wichtig ist: Die Tochter kann, etwa in den Semesterferien, auch mal mehr als 20 Wochenstunden arbeiten - wenn ihre Nebentätigkeiten aufs ganze Jahr gesehen 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

Eine weitere Besonderheit: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Urteil zur "mehraktigen Berufsausbildung" gefällt. Demnach gilt zum Beispiel ein Masterstudium als Teil der Erstausbildung, wenn es inhaltlich und zeitlich auf den vorhergehenden Ausbildungsabschnitt abgestimmt ist. Die Konsequenz: Eltern haben auch dann noch Anspruch auf Kindergeld, wenn ihr Kind in zeitlicher Nähe zum Bachelorabschluss ein darauf aufbauendes Masterstudium beginnt und nebenher mehr als durchschnittlich 20 Wochenstunden arbeitet.

Kindergeld für verheirateten Nachwuchs in Ausbildung und unter 25

Wenn das Kind unter 25 Jahre alt ist, einen Beruf erlernt und heiratet, steht den Eltern in der Regel Kindergeld zu. Die Frage - "Verheiratet oder nicht?" - spielt keine Rolle, so der Bundesfinanzhof. Generell gilt auch hier: Ist das Kind in der ersten Ausbildung, kann es nebenher so viel verdienen, wie es möchte - die Eltern bekommen weiterhin Kindergeld. Steckt das Kind aber in der zweiten Ausbildung und arbeitet mehr als durchschnittlich 20 Wochenstunden, entfällt der Kindergeld-Anspruch.

Seit 2016: Kindergeld nur mit Steuer-Identifikationsnummern (Steuer-IDs)

Eltern müssen die Steuer-ID des Kindes in der Anlage Kind der Steuererklärung eintragen. Seit Anfang 2016 sind Eltern außerdem verpflichtet, die eigene Steuer-ID und die des Kindes bei der Familienkasse anzugeben. Wer das noch nicht erledigt hat, sollte die Angaben im Lauf des Jahres 2016 schriftlich an die zuständige Familienkasse weitergeben - sonst gibt es künftig kein Kindergeld.

Zur Info: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sendet den Eltern nach der Geburt ihres Kindes dessen Steuer-ID per Post zu. Sollte diese Information verloren gegangen sein, übersendet das BZSt die Nummer auf Antrag erneut. Dazu muss man das Formular zur Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer ausfüllen, das sich auf der BZSt-Website befindet (http://ots.de/1odgi).

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist mit mehr als 850.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von der VLH. Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse.html

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